Gebühren & Steuern
Nachstehend finden Sie die Gebühren & Steuern der Gemeinde Bissingen.
Grundsteuer
Allgemeines
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes durch die Gemeinde festgesetzt und erhoben. Steuerobjekt der Grundsteuer ist der im Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz, unabhängig davon, ob er bebaut oder unbebaut ist, ob er land- und fortwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird oder zu Wohnzwecken dient.
Das Festsetzungsverfahren ist zweistufig aufgebaut:
- das Finanzamt entscheidet über die sachliche und persönliche Steuerpflicht und erstellt einen Messbescheid und
- die Gemeinde setzt die Grundsteuer auf Grundlage des Messbescheides fest.
Hinweis: Einwände gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen können nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe) beim Finanzamt vorgebracht werden. Die Gemeinde ist gemäß § 175 der Abgabenordnung bei der Festsetzung der Grundsteuer an den finanzamtlichen Grundlagenbescheid gebunden. Auf Grund der im Grundlagenbescheid gemachten Angaben muss die Stadt einen Grundsteuerbescheid erlassen, aufheben oder ändern.
Hebesatz
Der Gemeinderat hat folgende Hebesätze festgelegt:
- Hebesatz Grundsteuer A (Landwirtschaft): 495 v.H
- Hebesatz Grundsteuer B: 242 v.H
Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des jeweiligen Hebesatzes mit dem vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag.
Fälligkeitszeitpunkte
Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichende Fälligkeiten regelt das Grundsteuergesetz. Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann bis zum 30. September eines Jahres vereinbart werden, dass ab dem Folgejahr die gesamte Grundsteuer am 1. Juli eines Jahres entrichtet wird. Diese beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung wiederum bis 30. September eines Jahres für das Folgejahr beantragt wird.
Grundstücksveräußerung/Jahressteuer
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind immer die Verhältnisse zum 1. Januar eines Jahres (Stichtagsprinzip). Dies bedeutet, dass alle Änderungen innerhalb eines Jahres (z. B. Neubau eines Gebäudes, Erwerb oder Veräußerung eines Grundstückes) seitens des Finanzamtes - und in der Folge auch seitens der Gemeinde - erst zum 1. Januar des folgenden Jahres berücksichtigt werden können. Der/die bisherige Eigentümer/in hat somit trotz des Eigentumswechsels während des Jahres die Grundsteuer für das gesamte Jahr zu entrichten. Davon abweichende Vereinbarungen im Kaufvertrag beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Einen neuen Grundsteuerbescheid, der den neuen Eigentümer als Steuerpflichtigen ausweist, kann die Gemeinde dennoch erst auf das Folgejahr erlassen, sobald ein neuer Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt.
Informationen zum Grundsteuerbescheid 2025
Anlass der Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform wurde notwendig, da das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte. Bundesweit gelten nun neue Regelungen. Die Länder dürfen jedoch eigene Modelle anwenden. Baden-Württemberg nutzt das modifizierte Bodenwert-Modell, das sich auf Bodenrichtwerte und Grundstücksgröße stützt.
Dadurch kommt es zu einzelnen Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundsteuerzahlern. Das heißt, dass es Grundstücke geben wird, für die ab 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmalig nach den neuen Regelungen erhoben. Die Städte und Gemeinden erlassen die neuen Grundsteuerbescheide mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025. Mit diesem wird Ihnen die neu berechnete Grundsteuer bekannt gegeben.
Neue Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2025
Die neuen Hebesätze ab dem 01.01.2025 wurden im Rahmen der Hebesatzsatzung wie folgt festgelegt und durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 19.11.2024 beschlossen:
Grundsteuer A: 495 % (vorher: 420 %)
Grundsteuer B: 242 % (vorher 420 %)
Gut zu wissen
Die bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandate zur Grundsteuer haben auch für die Grundsteuer 2025 weiter Gültigkeit.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1.Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerbescheid hat gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch bezahlt werden. Falls der Widerspruch Erfolg hat, wird die Grundsteuer entsprechend rückwirkend korrigiert.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform 2025 finden Sie unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu
Download:
Zuständigkeiten
Rückfragen zum Thema… | Ansprechpartner |
---|---|
… Steuerpflichtiger der Grundsteuer / Eigentümer des Grundstücks | Gemeinde Bissingen an der Teck Tel. 07023/90000-23 Mail: finanzen@bissingen-teck.de |
… Adressat/Empfänger des Bescheids | Gemeinde Bissingen an der Teck Tel. 07023/90000-23 Mail: finanzen@bissingen-teck.de |
… SEPA-Basislastschriftmandat, Änderungen der Bankverbindung | Gemeinde Bissingen an der Teck Tel. 07023/90000-23 Mail: finanzen@bissingen-teck.de |
… Grundstücksart/ -größe/ -anteil | Finanzamt Nürtingen Tel. 07022/709-300 |
… Bodenrichtwert, Änderung des Bodenrichtwerts durch ein qualifiziertes Gutachten (gem. § 38 (4) LGrStG BW | Gutachterausschuss Landkreis Esslingen Tel. 07022/24234-0 Mail: info@gua-lkes.de |
… Ermäßigung der Steuermesszahl z.B. bei überwiegender Wohnnutzung des Grundstücks gem. § 40 (3) bis (8) LGrStG BW | Finanzamt Nürtingen Tel. 07022/709-300 |
… Grundsteuermessbescheid | Finanzamt Nürtingen Tel. 07022/709-300 |
… Hebesatz der Gemeinde | Gemeinde Bissingen an der Teck Tel. 07023/90000-23 Mail: finanzen@bissingen-teck.de |
… Bewertung landwirtschaftlicher Flächen | Finanzamt Nürtingen Tel. 07022/709-300 |
Gewerbesteuer
Allgemeines
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes mittels Gewerbesteuerbescheid durch die Gemeinde festgesetzt und erhoben.
Das Festsetzungsverfahren ist dabei zweistufig aufgebaut:
- Ermittlung des Messbetrages durch das Finanzamt und Festsetzung im Messbescheid
- Festsetzung der Gewerbesteuer auf Grundlage des Messbescheides durch die Gemeinde.
Hinweis: An die Feststellungen, die vom zuständigen Finanzamt im Gewerbesteuer-messbescheid getroffen wurden, ist die Gemeinde gebunden. Diese können deshalb nur vom Finanzamt geändert oder aufgehoben werden.
Hebesatz
Der Hebesatz wurde vom Gemeinderat auf 360 v.H. festgesetzt.
Fälligkeiten
Werden Vorauszahlungen festgesetzt, sind diese in der Regel vierteljährlich im Veranlagungsjahr und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Ergibt sich bei der Abrechnung des Jahres eine Nachzahlung, ist diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Hundesteuer
Allgemeines
Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Hundesteuersatzung. Diese steht in der Rubrik Ortsrecht zum Download zur Verfügung.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Steuersatz
Die Steuer beträgt seit 01.01.2012 im Kalenderjahr für
- a) den ersten Hund 108 Euro
b) jeden weiteren Hund 216 Euro
2. a) den ersten Kampfhund/gefährlichen Hund 810 Euro
b) jeden weiteren Kampfhund/gefährlichen Hund 1620 Euro
3. a) Zwinger bis 5 Hunde 324 Euro
b) bei mehr als 5 Hunden für bis zu je weiteren 5 Hunden 324 Euro
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres beträgt die Steuer den entsprechenden Monatsbruchteil der Jahressteuer.
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
- Hunden, welche die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- Hunden, die von Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins zur Ausübung der Jagd bzw. des Jagd-oder Forstschutzes auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde Bissingen an der Teck eingesetzt werden und deren Eignung für die Nachsuche von verunfalltem Unfallwild durch die Bestätigung einer speziellen Ausbildung hierfür nachgewiesen wird
Für Kampfhunde/gefährliche Hunde wird keine Steuerbefreiung gewährt.
An-/Abmeldung einer Hundehaltung
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung (z.B. durch Wegzug etc.), so ist dies mit der Anzeige über die Beendigung innerhalb eines Monats an die Gemeinde bekannt zu geben. Die entsprechenden Formulare können im Themenbereich Gemeindeformulare aufgerufen werden.
Abwassergebühren
Seit einem Urteil des VGH Baden-Württemberg im Jahr 2010 wird die Abwassergebühr in die zwei Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswassergebühr getrennt.
- Die Schmutzwassergebühr wird nach der bezogenen Frischwassermenge in Euro/m³ berechnet.
- Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage der befestigten und abwasserwirksamen Fläche in Euro/m² berechnet.
Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist die vom Gemeinderat beschlossene Abwassersatzung. Die aktuelle Fassung finden Sie in der Kategorie Ortsrecht.
Es gelten folgende Gebührensätze ab 01.01.2025:
- Schmutzwassergebühr: 2,82 € / m³
- Niederschlagswassergebühr: 0,58 € / m²
Eine kompakte Zusammenfassung der Abwassergebühr erhalten Sie im Flyer (PDF-Dokument, 501,44 KB).
Niederschlagswassergebühr
Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr sind die an der Kanalisation angeschlossenen befestigten Flächen maßgebend. Zur Ermittlung der befestigten Fläche ist nicht nur die Größe der Fläche wichtig, sondern auch der Befestigungsgrad der Fläche. Die gebührenrelevante Fläche ergibt sich aus der Flächengröße multipliziert mit dem Befestigungsgrad.
Die versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen werden daher zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr in die folgenden drei Klassen eingeteilt:
- Vollversiegelte Flächen (Faktor: 1,0)
Bsp: Asphalt, Dachflächen - Stark versiegelte Flächen (Faktor 0,7)
Bsp: Pflaster, Verbundsteine, Platten - Wenig versiegelte Fläche (Faktor 0,4)
Bsp: Kies, Porenpflaster, Rasengittersteine
Sollte sich die gebührenrelevante Fläche z.B. durch bauliche Maßnahmen verändert haben, ist dies der Gemeinde mitzuteilen. Hierfür verwenden Sie bitte nachstehenden Veränderungsbogen (PDF-Dokument, 218,80 KB).
Stimmen Ihre Flächenangaben noch?
Aufgrund eines für alle Gemeinden in Baden-Württemberg bindenden Gerichtsurteils erhebt die Gemeinde Bissingen seit 2010 getrennte Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (= gesplittete Abwassergebühr). Die Ersterfassung der für die Niederschlagswassergebühr relevanten befestigten und versiegelten Grundstücksflächen wurde 2011 abgeschlossen. Die Abrechnung erhalten Sie seither immer zu Beginn des Jahres zusammen mit der Jahresendabrechnung des Frisch- und Schmutzwassers. Bitte beachten Sie das nachstehende Informationsschreiben (PDF-Dokument, 192,76 KB).
1.1 Zisternen
Für Flächen, die an fest installierte und mit dem Boden verbundene Zisternen mit einem Überlauf und einem Mindestfassungsvolumen von 1 m³ angeschlossen sind, gilt folgendes:
- Wird das Regenwasser zur Gartenbewässerung genutzt, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
- Wird das Regenwasser im Haushalt/Betrieb genutzt, werden die Flächen um 15 m² je vollem m³ Fassungsvolumen reduziert.
Flächen, die dauerhaft an Zisternen ohne Überlauf in den Kanal angeschlossen sind, werden bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt.
1.2 Fälligkeiten
In der Regel erhalten Sie im Februar einen Bescheid über die Abrechnung der Abwassergebühr und des Wasserzins des Vorjahres. Diesem liegt in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr die festgestellte gebührenrelevante Fläche zu Grunde. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt und abgezogen. Sollte sich bei dieser Abrechnung des Vorjahres eine Nachzahlung ergeben, ist diese innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gleichzeitig setzt der Abrechnungsbescheid auch die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Diese werden auf Basis des Vorjahresverbrauchs hochgerechnet. Die Vorauszahlungen sind am 01.03, 01.06., 01.09. und 01.12 fällig.
1.3 Abweichender Rechnungsempfänger
Gebührenschuldner für die Wasser- und Abwassergebühren sind nach den entsprechenden Satzungen die Eigentümer des Grundstücks / Anschlusses. Bislang wurden die Gebührenbescheide teilweise direkt an die Mieter adressiert.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass Mieter nicht mehr als Bescheidempfänger hinterlegt werden. Die Bescheide werden nur noch direkt an die Eigentümer geschickt. Bestandsfälle, bei denen den Mieter hinterlegt sind, werden zunächst beibehalten und erst mit dem nächsten Mieterwechsel auf den Eigentümer umgeschrieben, sodass nach und nach eine Korrektur auf den Eigentümer erfolgt.
Wir bitten um Verständnis.
Schmutzwassergebühr
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist der Frischwasserverbrauch und das Wasser aus Zisternen und Brunnen, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.
2.1 Abwasserabsetzungen
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. Der Nachweis erfolgt durch einen Zwischenzähler, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, von der Gemeinde plombiert und abgenommen und durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut wurde. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Einbau und Umtausch sind innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde an-zuzeigen. Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Aufgrund der Kosten für den Wasserzähler, rechnen sich die Absetzungen erst ab einer gewissen / größeren Absetzungsmenge.
2.2 Fälligkeiten
In der Regel im Februar erhalten Sie einen Bescheid über die Abrechnung der Abwassergebühr und des Wasserzins des Vorjahres. Diesem liegt Ihr Vorjahresverbrauch zu Grunde. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt und abgezogen. Sollte sich bei dieser Abrechnung des Vorjahres eine Nachzahlung ergeben, ist diese innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gleichzeitig setzt der Abrechnungsbescheid auch die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Diese werden auf Basis des Vorjahresverbrauchs hochgerechnet. Die Vorauszahlungen sind am 01.03, 01.06., 01.09. und 01.12 fällig.
Wasserzins
Grundlage für die Erhebung des Wasserzins ist die vom Gemeinderat beschlossene Wasserversorgungssatzung. Die aktuelle Fassung finden Sie in der Kategorie Ortsrecht. Die Wassergebühren bestehen aus eine Grund-/Zählergebühr und einer verbrauchsabhängigen Frischwassergebühr.
Ab 01.01.2025 gelten folgende Gebührensätze:
- Frischwassergebühren: 2,42€ / m³ + 7% MwSt. = 2,59 € / m³
- Standardzähler (Q3 4): 2,00 € / Monat + 7% MwSt = 2,14 € / Monat
Fälligkeiten
In der Regel erhalten Sie Anfang des Jahres einen Bescheid über die Abrechnung der Abwassergebühr und des Wasserzins des Vorjahres. Diesem liegt Ihr Vorjahresverbrauch zu Grunde. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt und abgezogen. Sollte sich bei dieser Abrechnung des Vorjahres eine Nachzahlung ergeben, ist diese innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gleichzeitig setzt der Abrechnungsbescheid auch die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Diese werden auf Basis des Vorjahresverbrauchs hochgerechnet. Die Vorauszahlungen sind am 01.03, 01.06., 01.09. und 01.12 fällig.
Informationen zur Wasserversorgung
Informationen zur Trinkwasserqualität oder den Härtebereich des Trinkwassers erhalten Sie in der Rubrik Ver- und Entsorgung.
Kindergartengebühren
Grundlage für die Erhebung den Elternbeitrag ist die Kindergartengebührenordnung. Dort sind die aktuellen Gebührensätze vom Gemeinderat festgelegt.
Die Gemeinde bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Betreuungsformen an, z.B.
- U3 / Ü3 Betreuung
- Regelbetreuung
- Ganztagsbetreuung etc.
Je Betreuungsmodell ist die Gebühr in Abhängigkeit des Einkommens der Eltern sowie der Kinder im Haushalt festgelegt. Dadurch ergibt sich eine umfangreiche Gebührentabelle. Diese ist Teil der Kindergartengebührenordnung. Es wird daher auf die Kindergartengebührenordnung verwiesen, die im Themenbereich Ortsrecht heruntergeladen werden kann.
Fälligkeiten
Die Kindergartengebühren sind monatlich im Voraus fällig und werden zu Beginn des Betreuungsverhältnisses per Bescheid festgesetzt.
Informationen zu den Angeboten der Kinderbetreuung
Weitere Informationen z.B. zu den Betreuungsformen oder Anmeldeunterlagen erhalten Sie hier.
Sonstige Gebühren
Für folgende öffentlichen Einrichtungen bzw. Angebote erhebt die Gemeinde ebenfalls entsprechende Entgelte / Gebühren:
Bücherei
- Jahresgebühr pro Erwachsener: 10,00 Euro
- Familiengebühr pro Jahr: 15,00 Euro
- Ausgenommen von der Benutzungsgebühr sind Schüler, Studenten, Sozialpassberechtigte sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
Mangel
- Entgelt: 0,50 Euro je Minute
Kernzeitbetreuung
Die Gebühren der Kernzeitbetreuung finden Sie hier.
Ferienbetreuung
Die Gebühren der Ferienbetreuung finden Sie hier.
Nachmittagsbetreuung
Die Gebühren der Nachmittagsbetreuung finden Sie hier.
Mittagessen:
Die Gebühren des Mittagessen finden Sie hier.