Gebühren & Steuern: Bissingen an der Teck

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Herzlich Willkommenin Bissingen an der Teck

Gebühren & Steuern

Nachstehend finden Sie die Gebühren & Steuern der Gemeinde Bissingen.

Grundsteuer

Allgemeines

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes durch die Gemeinde festgesetzt und erhoben. Steuerobjekt der Grundsteuer ist der im Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz, unabhängig davon, ob er bebaut oder unbebaut ist, ob er land- und fortwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird oder zu Wohnzwecken dient.  

Das Festsetzungsverfahren ist zweistufig aufgebaut:

  • das Finanzamt entscheidet über die sachliche und persönliche Steuerpflicht und erstellt einen Messbescheid und
  • die Gemeinde setzt die Grundsteuer auf Grundlage des Messbescheides fest.

Hinweis: Einwände gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen können nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe) beim Finanzamt vorgebracht werden. Die Gemeinde ist gemäß § 175 der Abgabenordnung bei der Festsetzung der Grundsteuer an den finanzamtlichen Grundlagenbescheid gebunden. Auf Grund der im Grundlagenbescheid gemachten Angaben muss die Stadt einen Grundsteuerbescheid erlassen, aufheben oder ändern.

Hebesatz

Der Gemeinderat hat folgende Hebesätze festgelegt:

  • Hebesatz Grundsteuer A (Landwirtschaft): 420 v.H
  • Hebesatz Grundsteuer B: 420 v.H

Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des jeweiligen Hebesatzes mit dem vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag.

Fälligkeitszeitpunkte

Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichende Fälligkeiten regelt das Grundsteuergesetz. Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann bis zum 30. September eines Jahres vereinbart werden, dass ab dem Folgejahr die gesamte Grundsteuer am 1. Juli eines Jahres entrichtet wird. Diese beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung wiederum bis 30. September eines Jahres für das Folgejahr beantragt wird.

Grundstücksveräußerung/Jahressteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind immer die Verhältnisse zum 1. Januar eines Jahres (Stichtagsprinzip). Dies bedeutet, dass alle Änderungen innerhalb eines Jahres (z. B. Neubau eines Gebäudes, Erwerb oder Veräußerung eines Grundstückes) seitens des Finanzamtes - und in der Folge auch seitens der Gemeinde - erst zum 1. Januar des folgenden Jahres berücksichtigt werden können. Der/die bisherige Eigentümer/in hat somit trotz des Eigentumswechsels während des Jahres die Grundsteuer für das gesamte Jahr zu entrichten. Davon abweichende Vereinbarungen im Kaufvertrag beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Einen neuen Grundsteuerbescheid, der den neuen Eigentümer als Steuerpflichtigen ausweist, kann die Gemeinde dennoch erst auf das Folgejahr erlassen, sobald ein neuer Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt.

Grundsteuer - Informationen zur Reform ab 2025

Informationen zur Grundsteuer ab 2025

Seit November 2022 verschickt das Finanzamt bereits Grundsteuermessbescheide für den Zeitraum ab 2025. Damit wird der Messbetrag, der Grundlage für die Grundsteuerveranlagung ab 2025 ist, festgesetzt. Für die Berechnung der Grundsteuerhöhe wird der Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Da sich die Messbeträge für jedes Grundstück verändern, werden die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für den Zeitraum ab 01.01.2025 neu berechnet. Bis alle Messbescheide erstellt sind, wird noch Zeit vergehen, erst danach ist eine Neuberechnung des Hebesatzes möglich. Es ist aktuell noch nicht absehbar, wann der Hebesatz berechnet wird. Es wird davon ausgegangen, dass dies erst in 2024 erfolgen wird.

Aufgrund des noch nicht feststehenden Hebesatzes kann daher noch keine Berechnung der Grundsteuerhöhe ab 2025 erfolgen.

Es wird zudem auf folgendes hingewiesen: Durch die Neuberechnung der Messbeträge wird es zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen zu Verschiebungen kommen. Es wird Grundstücke geben, die ab 2025 weniger zahlen müssen, während sich bei anderen Grundstücken die Grundsteuer ab 2025 erhöht.

  

Hinweis zu Bodenrichtwerten und Steuererklärung beim Finanzamt:

  • Das Finanzamt verschickt seit Mitte Mai 2022 Informationen zur Abgabe der Steuererklärung
  • Die elektronische Abgabe der Steuererklärung über das ELSTER Portal ist ab 01.07.2022 möglich
  • Die erforderlichen Bodenrichtwerte und Grundstücksgröße können auf der Seite des Landes (BORIS-BW) übersichtlich abgerufen werden. Zudem sind die Bodenrichtwerte (nicht Flurstücksgröße) auf der Homepage des Gutachterausschusses des Landkreis Esslingen veröffentlicht.
  • Auf der Homepage grundsteuer-bw.de finden Sie unter der Rubrik "Gut zu Wissen" unter der Überschrift Erklärungsabgabe über Elster eine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Die Anleitung kann nachstehend heruntergeladen werden.

Download der Anleitungen:

 

Informationen des Finanzministeriums

Die Finanzämter stellen Informationen auf der Homepage www.grundsteuer-bw.de zusammen.

Einen guten Überblick gibt zudem der Flyer des Finanzministerium, den Sie hier (PDF-Datei) herunterladen können.

Bereits im März 2022 hat das Finanzministerium über die kommenden Schritte und aktuellen Stand der Umsetzung informiert. Die Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Finanzministeriums.

  

Im Nachfolgenden wollen wir Sie über die Grundsteuerreform informieren:

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Reform der Grundsteuer wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Warum überhaupt eine Reform der Grundsteuer?

Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 1.1.1964 nach den Wertverhältnissen in diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert. Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.

Die gesetzliche Neuregelung

Im Herbst 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Reform beschlossen. Er hat dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Davon hat der Landtag von Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 ein Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg.

Die Eckpunkte der Neuregelung in Baden-Württemberg

  • Wie bisher unterliegen der Grundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
  • Auch verfahrensrechtlich bleibt es beim bisher bekannten dreistufigen Verfahren: Die örtlich zuständigen Finanzämter (Lagefinanzämter) bewerten den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellen die Grundsteuerwerte (bisher: Einheitswerte) durch Grundsteuerwertbescheide fest. In einem weiteren Schritt berechnen sie die Grundsteuermessbeträge und setzen diese durch Grundsteuermessbescheide fest. Die Gemeinden/Städte setzen den örtlichen Hebesatz jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B fest, erlassen die Grundsteuerbescheide und erheben die Grundsteuer.
  • Die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfolgt in Anlehnung an die Bundesregelung in einem Ertragswertverfahren: Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden dabei mit vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet. Der Grundsteuerwert des Betriebs wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden Steuergegenstand der Grundsteuer B.
  • Die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) orientiert sich ausschließlich an den Bodenwerten. Der Landesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, auch die Gebäude in die Bewertung einzubeziehen. Der Bodenwert, so seine Überlegung, spiegele den Verkehrswert eines (fiktiv) unbebauten Grundstücks lageabhängig wider und verkörpere das abstrakte Nutzenpotenzial eines Grundstücks. Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Soweit von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt wurde, ist der Wert des Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der Grundsteuerwert ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert.

Die Fokussierung auf die Bodenwerte mit Verzicht auf die Berücksichtigung der Grundstücks­bebauung macht die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer bürokratiearm. Eine aufwändige Erhebung und Pflege von Gebäudeflächen (Wohn-/Nutzflächen, Bruttogrundflächen) und weiterer Gebäudedaten entfällt bei der Finanzverwaltung und bei den Steuerpflichtigen.

Der Grundsteuerwert wird mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.

Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt, die von der Gemeinde/Stadt mit Steuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wird.

Wie geht es nun konkret weiter?

Zunächst steht die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 an. In Baden-Württemberg sind 5,6 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von den Finanzämtern auf diesen Zeitpunkt neu zu bewerten. Grundlage für die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden zum 1. Januar 2022 zu ermittelnden und zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte. Anknüpfend an diese Grundsteuerwerte setzen die Finanzämter die ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuermessbeträge fest, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.

In Zeitabständen von sieben Jahren sollen die Grundsteuerwerte dann aktualisiert werden, ebenso die daran anknüpfenden Grundsteuermessbeträge. Dafür will die Finanzverwaltung ein vollautomatisiertes, modernes Bewertungsverfahren einsetzen. Das ist jedoch für den Auftakt noch nicht vollumfänglich möglich. Für die erste Wertermittlung zum 1. Januar 2022 müssen die Steuerpflichtigen deshalb die relevanten Daten, insbesondere die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert, mittels elektronischer Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln. Bei der nächsten zum 1. Januar 2029 vorgesehenen flächendeckenden Aktualisierung der Grundsteuerwerte (Hauptfeststellung) - auf der Grundlage der auf diesen Zeitpunkt von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte - soll dieser Aufwand dann weitgehend entfallen können.

Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2022 von der Finanzverwaltung voraussichtlich durch eine Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz einzureichen. Hierfür wird das Aktenzeichen des Finanzamts für das jeweilige Grundstück benötigt. Dieses ist auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde/Stadt mit angegeben. Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch die Kommunen erhalten die von ihnen benötigen Daten.

Auf Basis der Vorarbeit der Finanzämter kann jede einzelne Stadt und Gemeinde bis Anfang 2025 den kommunalen Hebesatz berechnen und beschließen. Anschließend erstellt und versendet die Kommune die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg ist dann umgesetzt.

Was bedeutet die Grundsteuerreform in Euro und Cent für die einzelnen Grundstücke?

Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird! Entscheidend dafür ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde/Stadt erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.

Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.

Gewerbesteuer

Allgemeines

Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes mittels Gewerbesteuerbescheid durch die Gemeinde festgesetzt und erhoben.

Das Festsetzungsverfahren ist dabei zweistufig aufgebaut:

  • Ermittlung des Messbetrages durch das Finanzamt und Festsetzung im Messbescheid
  • Festsetzung der Gewerbesteuer auf Grundlage des Messbescheides durch die Gemeinde.

Hinweis: An die Feststellungen, die vom zuständigen Finanzamt im Gewerbesteuer-messbescheid getroffen wurden, ist die Gemeinde gebunden. Diese können deshalb nur vom Finanzamt geändert oder aufgehoben werden.

Hebesatz

Der Hebesatz wurde vom Gemeinderat auf 360 v.H. festgesetzt.

Fälligkeiten

Werden Vorauszahlungen festgesetzt, sind diese in der Regel vierteljährlich im Veranlagungsjahr und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Ergibt sich bei der Abrechnung des Jahres eine Nachzahlung, ist diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Hundesteuer

Allgemeines

Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Hundesteuersatzung. Diese steht in der Rubrik Ortsrecht zum Download zur Verfügung.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Steuersatz

Die Steuer beträgt seit 01.01.2012 im Kalenderjahr für

  1. a) den ersten Hund 108 Euro

          b) jeden weiteren Hund 216 Euro

     2.  a) den ersten Kampfhund/gefährlichen Hund 810 Euro     

          b) jeden weiteren Kampfhund/gefährlichen Hund 1620 Euro  

     3.  a) Zwinger bis 5 Hunde 324 Euro

          b) bei mehr als 5 Hunden für bis zu je weiteren 5 Hunden 324 Euro

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres beträgt die Steuer den entsprechenden Monatsbruchteil der Jahressteuer.

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
  2. Hunden, welche die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
  3. Hunden, die von Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins zur Ausübung der Jagd bzw. des Jagd-oder Forstschutzes auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde Bissingen an der Teck eingesetzt werden und deren Eignung für die Nachsuche von verunfalltem Unfallwild durch die Bestätigung einer speziellen Ausbildung hierfür nachgewiesen wird

Für Kampfhunde/gefährliche Hunde wird keine Steuerbefreiung gewährt. 

An-/Abmeldung einer Hundehaltung

Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung (z.B. durch Wegzug etc.), so ist dies mit der Anzeige über die Beendigung innerhalb eines Monats an die Gemeinde bekannt zu geben. Die entsprechenden Formulare können im Themenbereich Gemeindeformulare aufgerufen werden.

Abwassergebühren

Seit einem Urteil des VGH Baden-Württemberg im Jahr 2010 wird die Abwassergebühr in die zwei Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswassergebühr getrennt.

  • Die Schmutzwassergebühr wird nach der bezogenen Frischwassermenge in Euro/m³ berechnet.
  • Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage der befestigten und abwasserwirksamen Fläche in Euro/m² berechnet.

Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist die vom Gemeinderat beschlossene Abwassersatzung. Die aktuelle Fassung finden Sie in der Kategorie Ortsrecht.

Es gelten folgende Gebührensätze ab 01.01.2023:

  • Schmutzwassergebühr: 2,52 € / m³
  • Niederschlagswassergebühr: 0,61 € / m²

Eine kompakte Zusammenfassung der Abwassergebühr erhalten Sie im Flyer (PDF-Datei).

Niederschlagswassergebühr

Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr sind die an der Kanalisation angeschlossenen befestigten Flächen maßgebend. Zur Ermittlung der befestigten Fläche ist nicht nur die Größe der Fläche wichtig, sondern auch der Befestigungsgrad der Fläche. Die gebührenrelevante Fläche ergibt sich aus der Flächengröße multipliziert mit dem Befestigungsgrad.

Die versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen werden daher zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr in die folgenden drei Klassen eingeteilt:

  • Vollversiegelte Flächen (Faktor: 1,0)
    Bsp: Asphalt, Dachflächen
  • Stark versiegelte Flächen (Faktor 0,7)
    Bsp: Pflaster, Verbundsteine, Platten
  • Wenig versiegelte Fläche (Faktor 0,4)
    Bsp: Kies, Porenpflaster, Rasengittersteine

Sollte sich die gebührenrelevante Fläche z.B. durch bauliche Maßnahmen verändert haben, ist dies der Gemeinde mitzuteilen. Hierfür verwenden Sie bitte nachstehenden Veränderungsbogen (PDF-Datei).

Stimmen Ihre Flächenangaben noch? 
 
Aufgrund eines für alle Gemeinden in Baden-Württemberg bindenden Gerichtsurteils erhebt die Gemeinde Bissingen seit 2010 getrennte Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (= gesplittete Abwassergebühr). Die Ersterfassung der für die Niederschlagswassergebühr relevanten befestigten und versiegelten Grundstücksflächen wurde 2011 abgeschlossen. Die Abrechnung erhalten Sie seither immer zu Beginn des Jahres zusammen mit der Jahresendabrechnung des Frisch- und Schmutzwassers. Bitte beachten Sie das nachstehende Informationsschreiben (PDF-Datei).

1.1 Zisternen

Für Flächen, die an fest installierte und mit dem Boden verbundene Zisternen mit einem Überlauf und einem Mindestfassungsvolumen von 1 m³ angeschlossen sind, gilt folgendes:

  • Wird das Regenwasser zur Gartenbewässerung genutzt, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
  • Wird das Regenwasser im Haushalt/Betrieb genutzt, werden die Flächen um 15 m² je vollem m³ Fassungsvolumen reduziert.

Flächen, die dauerhaft an Zisternen ohne Überlauf in den Kanal angeschlossen sind, werden bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt.

1.2 Fälligkeiten

In der Regel erhalten Sie im Februar einen Bescheid über die Abrechnung der Abwassergebühr und des Wasserzins des Vorjahres. Diesem liegt in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr die festgestellte gebührenrelevante Fläche zu Grunde. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt und abgezogen. Sollte sich bei dieser Abrechnung des Vorjahres eine Nachzahlung ergeben, ist diese innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gleichzeitig setzt der Abrechnungsbescheid auch die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Diese werden auf Basis des Vorjahresverbrauchs hochgerechnet. Die Vorauszahlungen sind am 01.03, 01.06., 01.09. und 01.12 fällig.

1.3 Abweichender Rechnungsempfänger

Gebührenschuldner für die Wasser- und Abwassergebühren sind nach den entsprechenden Satzungen die Eigentümer des Grundstücks / Anschlusses. Bislang wurden die Gebührenbescheide teilweise direkt an die Mieter adressiert.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass ab 01.11.2021 keine neuen Mieter mehr als Bescheidempfänger hinterlegt werden, sodass die Bescheide künftig direkt an die Eigentümer geschickt werden. Bestandsfälle, bei denen den Mieter hinterlegt ist, werden zunächst beibehalten und erst mit dem nächsten Mieterwechsel auf den Eigentümer umgeschrieben, sodass nach und nach eine Korrektur auf den Eigentümer erfolgt.
Wir bitten um Verständnis.

Schmutzwassergebühr

Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist der Frischwasserverbrauch und das Wasser aus Zisternen und Brunnen, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.

2.1 Abwasserabsetzungen

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. Der Nachweis erfolgt durch einen Zwischenzähler, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, von der Gemeinde plombiert und abgenommen und durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut wurde. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Einbau und Umtausch sind innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde an-zuzeigen. Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Aufgrund der Kosten für den Wasserzähler, rechnen sich die Absetzungen erst ab einer gewissen / größeren Absetzungsmenge.

2.2 Fälligkeiten

In der Regel im Februar erhalten Sie einen Bescheid über die Abrechnung der Abwassergebühr und des Wasserzins des Vorjahres. Diesem liegt Ihr Vorjahresverbrauch zu Grunde. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt und abgezogen. Sollte sich bei dieser Abrechnung des Vorjahres eine Nachzahlung ergeben, ist diese innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gleichzeitig setzt der Abrechnungsbescheid auch die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Diese werden auf Basis des Vorjahresverbrauchs hochgerechnet. Die Vorauszahlungen sind am 01.03, 01.06., 01.09. und 01.12 fällig.

Wasserzins

Grundlage für die Erhebung des Wasserzins ist die vom Gemeinderat beschlossene Wasserversorgungssatzung. Die aktuelle Fassung finden Sie in der Kategorie Ortsrecht. Die Wassergebühren bestehen aus eine Grund-/Zählergebühr und einer verbrauchsabhängigen Frischwassergebühr.

Ab 01.01.2023 gelten folgende Gebührensätze:

  • Frischwassergebühren: 2,26€ / m³ + 7% MwSt. = 2,42 € / m³
  • Standardzähler (Q3 4): 2,00 € / Monat + 7% MwSt = 2,14 € / Monat

Fälligkeiten

In der Regel erhalten Sie Anfang des Jahres einen Bescheid über die Abrechnung der Abwassergebühr und des Wasserzins des Vorjahres. Diesem liegt Ihr Vorjahresverbrauch zu Grunde. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt und abgezogen. Sollte sich bei dieser Abrechnung des Vorjahres eine Nachzahlung ergeben, ist diese innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gleichzeitig setzt der Abrechnungsbescheid auch die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Diese werden auf Basis des Vorjahresverbrauchs hochgerechnet. Die Vorauszahlungen sind am 01.03, 01.06., 01.09. und 01.12 fällig.

Informationen zur Wasserversorgung

Informationen zur Trinkwasserqualität oder den Härtebereich des Trinkwassers erhalten Sie in der Rubrik Ver- und Entsorgung.

Kindergartengebühren

Grundlage für die Erhebung den Elternbeitrag ist die Kindergartengebührenordnung. Dort sind die aktuellen Gebührensätze vom Gemeinderat festgelegt.

Die Gemeinde bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Betreuungsformen an, z.B.

  • U3 / Ü3 Betreuung
  • Regelbetreuung
  • Ganztagsbetreuung etc.

Je Betreuungsmodell ist die Gebühr in Abhängigkeit des Einkommens der Eltern sowie der Kinder im Haushalt festgelegt. Dadurch ergibt sich eine umfangreiche Gebührentabelle. Diese ist Teil der Kindergartengebührenordnung. Es wird daher auf die Kindergartengebührenordnung verwiesen, die im Themenbereich Ortsrecht heruntergeladen werden kann.

Fälligkeiten

Die Kindergartengebühren sind monatlich im Voraus fällig und werden zu Beginn des Betreuungsverhältnisses per Bescheid festgesetzt.

Informationen zu den Angeboten der Kinderbetreuung

Weitere Informationen z.B. zu den Betreuungsformen oder Anmeldeunterlagen erhalten Sie hier.

Sonstige Gebühren

Für folgende öffentlichen Einrichtungen bzw. Angebote erhebt die Gemeinde ebenfalls entsprechende Entgelte / Gebühren:

Bücherei

  • Jahresgebühr pro Erwachsener: 10,00 Euro
  • Familiengebühr pro Jahr: 15,00 Euro
  • Ausgenommen von der Benutzungsgebühr sind Schüler, Studenten, Sozialpassberechtigte sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

Mangel

  • Entgelt: 0,50 Euro je Minute

Kernzeitbetreuung

Die Gebühren der Kernzeitbetreuung finden Sie hier.

Ferienbetreuung

Die Gebühren der Ferienbetreuung finden Sie hier.

Nachmittagsbetreuung

Die Gebühren der Nachmittagsbetreuung finden Sie hier.

Mittagessen:

Die Gebühren des Mittagessen finden Sie hier.