Bauleitplanung
Die Bauleitplanung – zu ihr gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan – hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Das Baugesetzbuch sieht für die Bauleitplanung ein zweistufiges System vor. Darüber hinaus versucht die Gemeinde stets bereits vorab der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsvorgänge die Bürgerinnen und Bürger umfassend und transparent zu informieren und zu beteiligen. Der Flächennutzungsplan bildet dabei den vorbereitenden Bauleitplan, aus dem der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan, zu entwickeln ist. Damit stellt der Flächennutzungsplan die erste vorbereitende Ebene der Bauleitplanung dar. Die zweite Ebene der städtebaulichen Planung bilden die Bebauungspläne, die als Satzungen verbindliche Regelungen für die Zulässigkeit der Bebauung treffen.
Bürgerbeteiligung bei Bauleitplänen
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch (BauGB) im Regelfall zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor.
1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
In der ersten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Hierzu werden die Pläne in der Regel öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist – meist für den Zeitraum eines Monats – haben die Bürger die Möglichkeit, die Planungsabsichten mit der Gemeindeverwaltung zu diskutieren und ihre Anregungen, Bedenken und Verbesserungsvorschläge vorzubringen. Die Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Wann und wo die Planungen ausgelegt werden, wird ortsüblich bekannt gemacht (Veröffentlichung auf der Homepage und im Amtsblatt). Sämtliche Stellungnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und soweit als möglich berücksichtigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind oder
- ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Stadtplanungsbüro einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.
2. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, durch Veröffentlichung im Amtsblatt, bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können alle Bürgerinnen und Bürger eine Stellungnahme mit Anregungen für Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bereitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen auf und legt sie dem Gemeinderat zur Entscheidung vor.
Die Beachtung der Auslegungsfrist ist von Bedeutung, da verspätet eingegangene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Auch die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung der Rechtsnorm „Bebauungsplan“ hängt davon ab, ob die dort geäußerten Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Gemeinderat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Jedem Einsender einer Stellungnahme wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt (§ 3 (2) BauGB). Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleichlautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall sind die Ergebnisse für die Betroffenen einsehbar. Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, erfolgt eine erneute öffentliche Auslegung. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB).
Bebauungspläne im Verfahren
Über Bebauungspläne, die derzeit öffentlich ausgelegt werden, wird auf der Startseite inder Rubrik Neuigkeiten sowie bei den öffentlichen Bekannmachungen informiert.