Bestattungswesen: Bissingen an der Teck

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bissingen an der Teck
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Herzlich Willkommenin Bissingen an der Teck

Bestattungswesen

Sowohl im Ortsteil Bissingen als auch im Ortsteil Ochsenwang gibt es einen Friedhof. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Grabformen. Hier geht es zur Friedhofsatzung (PDF-Datei) und zur Bestattungsgebührenordnung (PDF-Datei).

Grabformen in Bissingen:

​​​​​​Erdbestattung (im Sarg)

  • Reihengrab
  • Wahlgrab doppeltief
  • Wahlgrab doppelbreit
  • Reihenrasengrab

Urnenbestattung

  • Reihengrab
  • Wahlgrab
  • Urnengemeinschaftsgrab
  • Urnengemeinschaftsbaumgrab
  • Anonymes Urnengrab

Grabformen in Ochsenwang:

Erdbestattung (im Sarg)

  • Reihengrab
  • Wahlgrab doppelbreit
  • Reihenrasengrab

Urnenbestattung

  • Urnenreihengrab
  • Urnenwahlgrab
  • Urnengemeinschaftsbaumgrab

Um Ihnen nicht nur die Grabformen zu nennen sondern Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich die jeweilige Bestattungsform vorstellen zu können, erfolgt hier eine ausführliche Beschreibung der Grabformen.

Reihengrab (Sarg- und Urnenbestattung)

Die Gräber werden von der Gemeinde nebeneinander und in zeitlicher Reihenfolge auf einem hierfür extra ausgewiesenen Gräberfeld vergeben. Eine Doppelbelegung ist nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Wahlgrab (Sarg- und Urnenbestattung)

Die Gräber befinden sich in einem jeweils dafür ausgewählten Grabfeld und werden meist doppelt belegt. Bei Sargbestattungen kann meist zwischen einer doppeltiefen oder doppelbreiten Grabform gewählt werden. Auf dem Friedhof in Ochsenwang besteht auf Grund der Bodenverhältnisse nur die Möglichkeit der doppelbreiten Belegung. Bei Urnenbestattungen werden die Urnen immer nebeneinander im Grab platziert. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden, insbesondere dann, wenn erst eine Bestattung erfolgt ist. Die Ruhezeit bei doppeltiefer Belegung beträgt 25 Jahre für die erste Bestattung und 20 Jahre für die zweite Belegung. Bei doppeltbreiten Wahlgräbern (bei der Sargbestattung) sowie bei Urnenwahlgräbern beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

Reihenrasengrab

Dieses Angebot richtet sich insbesondere an den Personenkreis, der eine Sargbestattung wünscht, aber dem darüber hinaus die Pflege der Grabstelle durch Angehörige oder eine private Gärtnerei nicht möglich ist. Sie werden analog den Reihengräbern belegt und von der Gemeinde gepflegt. Als Gedenkzeichen können in einem dafür eingefassten Bereich Grabmale entsprechend der Friedhofsordnung aufgestellt werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Urnengemeinschaftsbaumgrab

Bei dieser Form handelt es sich um eine sehr naturnahe Bestattungsform. Die Urnen werden kreisförmig um einen speziell hierzu vorgesehenen Baum herumgesetzt. Die Grabstätte wird in ihrer natürlichen Art belassen, die Bepflanzung und die Pflege erfolgt durch die Gemeinde. Als Gedenkzeichen werden blattförmige Grabtafeln errichtet auf denen der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum angebracht werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Urnengemeinschaftsgrab

Bei diesem Grabfeld werden mehrere Urnen in kleineren Gruppen um einen gemeinschaftlichen Gedenkstein angeordnet. Hierzu wird mit der Württembergischen Friedhofsgärtnergenossenschaft ein Pflegevertrag zur Pflege der Grabanlage über die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren geschlossen. Die Grabpflege und Bepflanzung übernimmt in deren Auftrag die Bissinger Gärtnerei Öttle. Die Bepflanzung wechselt saisonal. Die an die Friedhofsgärtnergenossenschaft zu entrichtenden Pflegekosten sind mit einer einmaligen Zahlung am Anfang der Ruhezeit für die komplette Dauer zu entrichten. Als Gedenkzeichen wird an den Gedenksteinen der Name und das Geburts- und Sterbejahr angebracht. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Anonymes Urnengrabfeld

Hierbei handelt es sich um ein separates Urnenreihengrabfeld, in dem die Urnen nebeneinander und in zeitlicher Reihenfolge angelegt werden. Als Andachtsstelle ist ein zentraler Gedenkstein aufgestellt. Auf diesem können der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen angebracht werden. Das besondere bei dieser Bestattungsform ist, dass die Beisetzung ohne das Beisein von den Angehörigen und ohne den Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung stattfindet. Eine Aunahme hierzu kann von der Gemeinde zugelassen werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.