Bestattungswesen
Sowohl im Ortsteil Bissingen als auch im Ortsteil Ochsenwang gibt es einen Friedhof. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Grabformen. Hier geht es zur Friedhofsatzung (PDF-Datei) und zur Bestattungsgebührenordnung (PDF-Datei).
Grabformen in Bissingen:
Erdbestattung (im Sarg)
- Reihengrab
- Wahlgrab doppeltief
- Wahlgrab doppelbreit
- Reihenrasengrab
Urnenbestattung
- Reihengrab
- Wahlgrab
- Urnengemeinschaftsgrab
- Urnengemeinschaftsbaumgrab
- Anonymes Urnengrab
Grabformen in Ochsenwang:
Erdbestattung (im Sarg)
- Reihengrab
- Wahlgrab doppelbreit
- Reihenrasengrab
Urnenbestattung
- Urnenreihengrab
- Urnenwahlgrab
- Urnengemeinschaftsbaumgrab
Um Ihnen nicht nur die Grabformen zu nennen sondern Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich die jeweilige Bestattungsform vorstellen zu können, erfolgt hier eine ausführliche Beschreibung der Grabformen.
Reihengrab (Sarg- und Urnenbestattung)
Die Gräber werden von der Gemeinde nebeneinander und in zeitlicher Reihenfolge auf einem hierfür extra ausgewiesenen Gräberfeld vergeben. Eine Doppelbelegung ist nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.
Wahlgrab (Sarg- und Urnenbestattung)
Die Gräber befinden sich in einem jeweils dafür ausgewählten Grabfeld und werden meist doppelt belegt. Bei Sargbestattungen kann meist zwischen einer doppeltiefen oder doppelbreiten Grabform gewählt werden. Auf dem Friedhof in Ochsenwang besteht auf Grund der Bodenverhältnisse nur die Möglichkeit der doppelbreiten Belegung. Bei Urnenbestattungen werden die Urnen immer nebeneinander im Grab platziert. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden, insbesondere dann, wenn erst eine Bestattung erfolgt ist. Die Ruhezeit bei doppeltiefer Belegung beträgt 25 Jahre für die erste Bestattung und 20 Jahre für die zweite Belegung. Bei doppeltbreiten Wahlgräbern (bei der Sargbestattung) sowie bei Urnenwahlgräbern beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
Reihenrasengrab
Dieses Angebot richtet sich insbesondere an den Personenkreis, der eine Sargbestattung wünscht, aber dem darüber hinaus die Pflege der Grabstelle durch Angehörige oder eine private Gärtnerei nicht möglich ist. Sie werden analog den Reihengräbern belegt und von der Gemeinde gepflegt. Als Gedenkzeichen können in einem dafür eingefassten Bereich Grabmale entsprechend der Friedhofsordnung aufgestellt werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.
Urnengemeinschaftsbaumgrab
Bei dieser Form handelt es sich um eine sehr naturnahe Bestattungsform. Die Urnen werden kreisförmig um einen speziell hierzu vorgesehenen Baum herumgesetzt. Die Grabstätte wird in ihrer natürlichen Art belassen, die Bepflanzung und die Pflege erfolgt durch die Gemeinde. Als Gedenkzeichen werden blattförmige Grabtafeln errichtet auf denen der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum angebracht werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.
Urnengemeinschaftsgrab
Bei diesem Grabfeld werden mehrere Urnen in kleineren Gruppen um einen gemeinschaftlichen Gedenkstein angeordnet. Hierzu wird mit der Württembergischen Friedhofsgärtnergenossenschaft ein Pflegevertrag zur Pflege der Grabanlage über die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren geschlossen. Die Grabpflege und Bepflanzung übernimmt in deren Auftrag die Bissinger Gärtnerei Öttle. Die Bepflanzung wechselt saisonal. Die an die Friedhofsgärtnergenossenschaft zu entrichtenden Pflegekosten sind mit einer einmaligen Zahlung am Anfang der Ruhezeit für die komplette Dauer zu entrichten. Als Gedenkzeichen wird an den Gedenksteinen der Name und das Geburts- und Sterbejahr angebracht. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Anonymes Urnengrabfeld
Hierbei handelt es sich um ein separates Urnenreihengrabfeld, in dem die Urnen nebeneinander und in zeitlicher Reihenfolge angelegt werden. Als Andachtsstelle ist ein zentraler Gedenkstein aufgestellt. Auf diesem können der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen angebracht werden. Das besondere bei dieser Bestattungsform ist, dass die Beisetzung ohne das Beisein von den Angehörigen und ohne den Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung stattfindet. Eine Aunahme hierzu kann von der Gemeinde zugelassen werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.