Standesamt: Bissingen an der Teck

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Herzlich Willkommenin Bissingen an der Teck

Standesamt

Hier erfahren Sie alles Wichtige rund um das Standesamt.

Heiraten in Bissingen an der Teck

Eine förmliche Anmeldung der Eheschließung muss in einem der Wohnorte der Verlobten erfolgen. Informieren Sie sich daher am besten beim Standesamt Ihres Wohnortes zu den dazu benötigten Unterlagen. Bitte rechnen Sie mit einem nicht unerheblichen Bearbeitungszeitraum, da ggf. Urkunden angefordert oder Unterlagen überprüft werden müssen. Sobald die Anmeldung der Eheschließung erfolgt ist erhalten Sie einen verbindlichen Eheschließungstermin. Wenn Ihnen alle Unterlagen vorliegen, vereinbaren Sie bitte einen Termin beim Standesamt um die Eheschließung anzumelden. Die Anmeldung soll persönlich durch beide Verlobte erfolgen und kann nur aus wichtigen Gründen u. U. schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Diese Anmeldung der Eheschließung hat eine Gültigkeit von 6 Monaten, d. h. in diesem Zeitraum sollten Sie ihre Hochzeit planen und einen Termin mit dem Standesamt vereinbaren. Vormerkungen über einen möglichen Wunschtermin werden soweit als möglich berücksichtigt. Ihren vom Standesamt zugesagten Hochzeitstermin erhalten Sie nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Anmeldung der Eheschließung schriftlich.

Kosten:

  • 40,00 € für die Anmeldung der Eheschließung
  • 80,00 € für die Anmeldung der Eheschließung mit Auslandsbeteiligung
  • 30,00 € zusätzlich, wenn Ihre Eheschließung nicht bei Ihrem Wohnsitzstandesamt stattfindet
  • 12,00 € für jede Urkunde / Beglaubigte Abschrift

Geburten

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie z.B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
  • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Nachnamen

Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

  • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Hausgeburten sind ebenfalls dem Standesamt zu melden. Zusätzlich ist eine Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes (die bei der Geburt anwesend waren) über die Geburt vorzulegen.

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten spätestens am nächsten Werktag mitgeteilt werden. Die Anzeige erfolgt mündlich durch Angehörige des Verstorbenen (oder durch einen beauftragten Bestatter) oder schriftlich durch Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten-​ oder Pflegeheime.

Mündliche Anzeige
die anzeigende Person hat sich durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.

Schriftliche Anzeige
die anzeigende Einrichtung hat eine schriftliche Sterbefallanzeige vorzulegen.

Das Standesamt beurkundet den Sterbefall und stellt anhand vorgelegter notwendiger Unterlagen die Sterbeurkunden aus. Eine Überführung des Verstorbenen an einen anderen Ort ist erst nach Vorlage der Todesbescheinigung beim Standesamt möglich.

Informationen zu Bestattungen finden Sie hier.