Neuigkeiten aus Bissingen: Bissingen an der Teck

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Herzlich Willkommenin Bissingen an der Teck

Ausgangsbeschränkung und Lockdown

Artikel vom 11.12.2020

Ausgangsbeschränkungen ab 12.12.2020 in Baden-Württemberg

Daher habe die Landesregierung entschieden, sofort weitere Maßnahmen zu ergreifen. Eine der Sofortmaßnahmen ist eine landesweite Ausgangsbeschränkung, mit dem Ziel, das öffentliche Leben weiter runterzufahren.

Beschränkungen bei Nacht

Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist daher der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Diese triftigen Gründe sind insbesondere:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.

Beschränkungen bei Tag

Auch tagsüber wird es ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  • Erledigung von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie in den FAQ des Landes.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Besuch von Versammlungen

Zudem gilt ab dem 12. Dezember 2020 an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ein Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke.

 

Die Ausgangsbeschränkungen sind auch in der Corona-Verordnung umgesetzt. Diese können Sie in der Rubrik Rathaus unter "Corona" einsehen.

Bundesweiter Lockdown ab 16.12.2020

Am 13.12.2020 haben sich der Bund und die Länder bei der Ministerkonferenz auf weitere Beschränkung ab 16.12.2020 geeinigt, die bis 10.01.2021 gelten werden:

  • Private Zusammenkünfte: Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Weihnachtsfeiertage: Vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- gilt während dieser Zeit auch Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.
  • Silvester: Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt.  Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. In Baden-Württemberg gilt zudem die o.g. Ausgangsbeschränkung.
  • Einzelhandel: Der Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember – vorbehaltlich einiger Ausnahmen (Lebensmittel, Weihnachtsbaumverkauf etc.) – bis zum 10. Januar geschlossen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege: Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
  • Schulen: Schulen und Kindertagesstätten werden in diesem Zeitraum grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Corona-Seite unter Grundschule und Kindergarten.
  • Gottesdienste: Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter den im Beschluss genannten Vorgaben zulässig (u. a. Mindestabstand, Maskenpflicht, kein Gesang).
  • Hotspotstrategie: Für besonders betroffene Regionen soll es auch weiterhin verschärfende Regelungen (u. a. Ausgangsbeschränkung) anhand der Inzidenzwerte gebenDie Einstufung als Hotspot liegt in Baden-Württemberg aktuell vor. Bitte beachten Sie daher die weiteren Veröffentlichungen, insbesondere die Regelungen zu den Ausgangsbeschränkungen. 
  • Reisen: Erneuter Appel auf nicht notwendige Reisen weitestgehend zu verzichten.

Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich in der Corona-Verordnung umgesetzt. Dies ist auf der Corona-Seite dargestellt.