Neuigkeiten aus Bissingen: Bissingen an der Teck

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Herzlich Willkommenin Bissingen an der Teck

Coronaverordnung zum 01.12.2020 und CoronaVO-Absonderung

Artikel vom 30.11.2020

Die seit 02.11.2020 geltenden Regelungen der Coronaverordnung werden bis zum 20.12.2020 verlängert. Das heißt, Betriebe und Einrichtungen bleiben damit wie im November weiterhin geschlossen, während der Groß- und Einzelhandel geöffnet bleibt. Auch bleiben Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen geöffnet. Zudem hat das Land die CoronaVO-Absonderung erlassen, die seit 28.11.2020 gilt.

Die wichtigste, daraus resultierende Veränderung bzw. Verschärfungen und neu eingeführte Regelungen sind im Folgenden dargestellt:

  • Die bestehende Maskenpflicht wird erweitert und u. a. auf Arbeitsplätze ausgedehnt. Zudem gilt diese neben den Fußgängerzonen und auf belebten Straßen auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf den Parkplätzen. Jede Person hat zudem in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. Für Bissingen ergibt sich damit in einer Gesamtschau, dass im Bereich der Vorderen Straße ab Einmündung Untere Str. bis Obere Str. (Ortsmitte) nahezu durchgehend Maskenpflicht besteht, ohne dass es einer zusätzlichen Festlegung bedarf.  Die Gemeinde ordnet auf den Friedhöfen bei Bestattungen eine Maskenpflicht an.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Arbeiten im Freien.
  • Für Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle weiterführenden Schulen, auch im Unterricht.
  • Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch max. 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
  • Das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne wird ab 01.12.2020 einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festgelegt.
  • Die Absonderungspflicht tritt bereits ein, sobald jemand krankheitsverdächtig ist und auch nach Erhalt eines positiven Tests, wenn noch keine entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes vorliegt. Außerdem müssen sich auch Haushaltsangehörige des positiv Getesteten unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in häusliche Absonderung begeben ohne dass es einer entsprechenden Anordnung des Gesundheitsamts bedarf.
  • In Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten, in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
 

Für die Weihnachtsfeiertage (23.12. – 27.12.2020) soll folgende Regelung gelten, eine konkrete Entscheidung wird für Mitte Dezember erwartet:

  • Erweiterung der Personenobergrenzen für Zusammenkünfte (innen und außen) im engsten Familien- und Freundeskreis bis auf max. 10 Personen (ohne Haushaltsregelung).

Weitere Maßnahmen, Überlegungen und Empfehlungen:

  • Beginn der Weihnachtsferien an den Schulen soll auf den 19.12.2020 vorgezogen werden, die finale Entscheidung des Kultusministeriums steht zum Zeitpunkt der Druckfreigabe dieser Ausgabe noch aus. Gleiches gilt für damit einhergehende Fragen zu einer irgendwie gearteten Notbetreuung.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23.12.2020 bis 01.01.2021 geschlossen werden.
  • Für Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen werden müssen, wird der Bund die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern.

Der Bund wir für vulnerable Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, durch Pflegedienste Betreute, Senioren- und Behinderteneinrichtungen im Dezember gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen. Für einrichtungsbezogene Testkonzepte sind ab dem 01.12.2020 je Pflegebedürftigen 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen beantwortet das Land auf seiner Homepage.

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