Neuigkeiten aus Bissingen: Bissingen an der Teck

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Teck im Frühling
Sommerwiese Teck
Wiesen Frühjahr

Herzlich Willkommenin Bissingen an der Teck

Neue Corona Verordnung ab 16. August

icon.crdate16.08.2021

Corona-Beschränkungen für geimpfte und genesene werden weitgehend aufgehoben

Die in der Verordnung getroffen Maßnahmen erfolgen nunmehr unter Berücksichtigung der Belastung des Gesundheitswesens (Auslastung der Intensivbetten, AIB), der Sieben-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen).

Insbesondere folgende (Änderungs-)Regelungsinhalte sind umfasst:

  • Die Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft und läuft zum 13. September 2021 aus.
  • Die Abstandsregel wurde zu einer Empfehlung umgestaltet. Im Übrigen bleiben die weiteren AHA+L-Regeln (Lüften, Hygiene, Maskenpflicht) erhalten.
  • Differenzierung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Nicht-immunisierte Personen unterliegen grundsätzlich der Testverpflichtung bei Zutritt zu Einrichtungen bzw. Teilnahme an Veranstaltungen.
  • Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten als getestete Personen (bis zum 13. September 2021).
    • Somit sind zum Beispiel Ferienprogramme für Schülerinnen und Schüler auch weiterhin ohne Testnachweis möglich.
  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterliegen der 3G-Nachweispflicht. Im Freien gilt dies für Großveranstaltungen ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern und für Veranstaltungen bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Es bleibt bei der in dem CdSK-Beschluss festgelegten Obergrenze von 25.000 Personen.
  • Aufnahme einer Vorschrift mit Anforderungen zur corona-konformen Durchführung der anstehenden Bundestagswahl.
  • Kultur-, Freizeiteinrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse usw., Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung und Freizeitverkehre unterliegen einer 3G-Nachweispflicht, soweit es sich um den Zutritt zu geschlossenen Räumen handelt.
  • Die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen Räumen unterliegt grundsätzlich der 3G-Nachweispflicht.
  • Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen unterliegen der PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
  • In der Innengastronomie sowie bei Beherbergungsbetrieben gilt eine 3G-Nachweispflicht. Bei Betriebskantinen und Mensen gilt dies nur für externe Gäste.
  • Der Einzelhandel (Ladengeschäfte und Märkte) ist ohne 3G-Nachweispflicht zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen unterliegen generell der 3G-Nachweispflicht mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen.