7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen unterschritten
icon.crdate08.06.2021
Seit 08.06.2021 greifen auch die Lockerungen aufgrund der 7-Tages-Inzidenz unter 35
Öffnungsschritte im Landkreis – Was gilt?
Die Lage im Landkreis Esslingen:
Im Landkreis Esslingen gilt seit dem 28. Mai die sogenannte Öffnungsstufe 1 der Corona-Verordnung. Seit dem 04. Juni greifen zudem die Lockerungen für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50. Außerdem gilt aufgrund der neuen CoronaVO ab 07.06.2021 auch die Öffnungsstufe 3 (und denklogisch die Öffnungsstufe 2). Seit 08.06.2021 greifen auch die Lockerungen aufgrund der 7-Tages-Inzidenz unter 35. Damit gelten im Landkreis seit 08.06.2021, unter anderem die folgenden Regelungen. Ein Überblick der Öffnungsschritte finden Sie hier (PDF-Datei)
Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich weiterhin die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen.
- Treffen: es dürfen sich maximal 10 Personen aus 3 Haushalten treffen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen (Kindergeburtstage im kleinen Rahmen sind daher wieder möglich)
- Feiern in gastgewerblichen Einrichtung sind mit bis zu 50 Personen gestattet (gilt nicht für Tanzveranstaltungen). Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt.
- Ausgangsbeschränkung: die Ausgangsbeschränkung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist entfallen.
- Einkaufen: der Einzelhandel hat wieder geöffnet. Es entfällt die Testpflicht. Das Tragen einer Maske bleibt Pflicht.
- Gastronomie: Die Außen- und Innengastronomie ist zwischen 6 Uhr und 1 Uhr geöffnet. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien. Shisha- und Raucherbars zählen auch zu diesen Regelungen, wobei das Rauchen aber nur im Freien gestattet ist.
- Hotels: Touristische Übernachtungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliche) sind wieder erlaubt. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Kulturveranstaltungen: im Freien sind wieder Veranstaltungen für bis zu 750 Personen möglich, in geschlossenen Räumen für bis zu 250 Personen. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Galerien, Gedenkstätten und Museen können wieder ohne Auflagen öffnen.
- Archive, Büchereien und Bibliotheken können wieder ohne Auflagen öffnen.
- Freizeiteinrichtungen: dürfen (wie zum Beispiel Minigolfanlagen und Hochseilgärten) wieder ohne Einschränkung (abgesehen von der Personenzahl pro Quadratmeter) öffnen. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Schwimmbäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang dürfen ohne Einschränkungen (abgesehen von der Personenzahl pro Quadratmeter) öffnen. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Amateur- und Freizeitsport darf in Sportstätten ausgeübt werden. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Fitnessstudios dürfen öffnen. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports dürfen ohne Begrenzung der Teilnehmer und mit bis zu 750 Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauern innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseurbesuche oder Fußpflege sind mit vorheriger Terminbuchung möglich. Es muss eine medizinische Maske getragen werden. Wenn dies nicht möglich ist, zum Beispiel bei einer Rasur, ist ein tagesaktueller negativer Corona-Test* notwendig.
*Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Corona-Test befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Einrichtungen können von dieser Regelung abweichen und einen negativen Corona-Test einfordern.