Landtagswahl am 08.03.2026
Am 08.03.2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahllokale sind an diesem Tag zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet. Sind Sie an diesem Tag verhindert, können Sie per Briefwahl wählen.
Zum ersten Mal gilt ein reformiertes Wahlrecht mit zwei Stimmen und ein Wahlalter ab 16 Jahren.
Zustellung von Wahlbenachrichtigungen
Allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gehen bis spätestens 15. Februar 2026 die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl am 08.03.2026 zu. Mit der Verteilung wird voraussichtlich in der Kalenderwoche 5 begonnen. Mit dieser Wahlbenachrichtigung können Sie entweder Briefwahlunterlagen beantragen oder persönlich in Ihrem Wahllokal wählen. Sollten Sie am Wahltag persönlich in Ihrem Wahllokal wählen gehen, bewahren Sie die Wahlbenachrichtigung bitte auf und bringen diese mit.
Bei Fragen oder fehlenden Unterlagen steht Ihnen das Wahlamt gerne unter Telefonnummer: 07023 90000-10 oder per E-Mail (wahlen(@)bissingen-teck.de) zur Verfügung.
Briefwahl
Zu der Landtagswahl am 08.03.2026 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.
Darüber hinaus können Sie für die Briefwahlunterlagen für diese Wahl auch über das Internet oder über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beantragen.
Beim Aufruf des Links https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-ost/wahlscheinantrag_neu/index?ags=08116012 werden Sie auf das Erfassungsformular für Ihren Antrag weitergeleitet. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.
Ihre Antragsdaten werden in beiden Fällen verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend über unsere Amtsbotin zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlen(@)bissingen-teck.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Frau Kircher, Telefonnummer: 07023 90000-10, E-Mail: wahlen(@)bissingen-teck.de.
Bitte beachten Sie, dass der Internetlink am 05.03.2026 um 12:00 Uhr gesperrt wird, da die Zustellung der Briefwahlunterlagne bis zur Wahl ggfs. nicht mehr gewährleistet werden kann. Eine persönliche Beantragung der Briefwahlunterlagen auf dem Rathaus Bissingen an der Teck ist bis zum 06.03.2026, 15:00 Uhr möglich.
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Sinne von Art. 116 GG, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlverfahren
Der Landtag von Baden-Württemberg wird nach dem Prinzip der „personalisierten Verhältniswahl“ in der Regel alle fünf Jahre gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat nach dem reformierten Wahlsystem dabei seit dieser Wahl zwei Stimmen.
- Erststimme: Mit der Erststimme bestimmen Wähler und Wählerinnnen, welcher Direktkandidat einen bestimmten Wahlkreis direkt im Landtag vertritt – einfacher gesagt, wer für den Wahlkreis nach Stuttgart geht. Dabei gilt das Prinzip: Wer die meisten Erststimmen erhalten hat, zieht in den Landtag ein (relative Mehrheitswahl).
- Zweitstimme: Ihre Zweitstimme geben Wähler für die Landesliste einer Partei ab. Das bedeutet, wie viele Sitze eine Partei insgesamt im Landtag erhält. Wenn beispielsweise Partei A landesweit 20 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat, stehen ihr 20 Prozent der Sitze im Landtag zu.
Öffentliche Bekanntmachungen zur Landtagswahl
Hierfinden Sie die entsprechenden Bekanntmachungen.



