Informationen zu aktuellen Entwicklungen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus
Wir informieren über die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus und haben nachfolgend zu unterschiedlichen Themen Informationen zusammengestellt. Hilfreiche diverse Links sowie die Fallzahlen finden Sie im Schnellzugriff am Bildschirmrand.
Genesenennachweis
Einen Genesenennachweis bzw. einen Genesenenimpfnachweis erhalten Sie in der Apotheke als QR-Code.
Für die Erstellung des Genesenenimpfnachweises werden folgende Dokumente benötigt:
- Gültiger, amtlicher Lichtbildausweis.
- Nachweis einer Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff.
- Nachweis einer überstandenen Covid-19-Infektion durch eine Labordiagnostik mittels PCR-Test.
Für die Erstellung des Genesenenachweises werden folgende Dokumente benötigt:
- Gültiger, amtlicher Lichtbildausweis.
- Nachweis eines positiven PCR-Tests. Das Testergebnis darf dabei maximal 6 Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen.
Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
Stand: 03.05.2022
Mit Beschluss vom 29.April 2022 hat die Landesregierung die 12. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Die Überarbeitung orientiert sich an der Ermächtigungsgrundlage aus §§ 28a Absatz 7 IfSG, nachdem von den Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 IfSG (sog. Hotspot-Regelung) nach dem aktuellen Stand derzeit kein Gebrauch gemacht werden soll.
In der Corona-Verordnung des Landes (Gültigkeitsraum bis 30.05.2022) sind folgende wesentlichen Maßnahmen enthalten:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) im ÖPNV und in Arztpraxen
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
- Testpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern sowie in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“
- Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen. Die jeweiligen Stadt- und Landkreise können Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung anordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung beantwortet die Homepage des Landes Baden-Württemberg. Die Details können der CoronaVO entnommen werden.
Downloads:
CoronaVO ab 01.10.2022 (PDF-Datei)
Corona-Verordnung Absonderung
Stand 16.11.2022
Die neue CoronaVO Absonderung tritt zum 16. November 2022 in Kraft und beinhaltet folgende Regelungsinhalte:
- Ende der Isolation von positiv getesteten Personen
- nach 5 Tagen oder nach Vorliegen eines negativen PCR-Tests, sofern der positive Test mittels Schnelltest erfolgt ist
- Keine Isolationspflicht besteht für
- Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- sofern durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird
- in Innenräumen, wenn physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann
- im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann - bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
- sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.
Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst nach Ablauf der Absonderungspflicht.
Downloads:
Weitere Corona-Verordnungen
Die Landesregierung hat darüber hinaus noch weitere Verordnungen erlassen. Einige stehen zum Download bereit. Weitere Verordnungen finden Sie auf den Seiten des Landes, z.B. auf der Homepage des Sozialministeriums.
Impfen
Impfpraxis Landkreis Esslingen
Seit 02.11.2022 übernimmt die Impfpraxis des Landkreises zusammen mit den Maltesern die Arbeit des Impfbus.
Adresse: Heiligkreuzstr. 12, 72622 Nürtingen
Öffnungszeiten: Dienstag - Freitag: 11:00 - 14:15 und 15:00 - 18:15 Uhr.
Terminvereinbarung unter www.impftermin-bw.de
Corona-Testzentren
Corona-Testzentrum "Weilheim testet" - Gebäude des Friseur velly Coiffure, Untere Grabenstraße 16, Weilheim an der Teck
Terminbuchung online: www.weilheimtestet.de oder telefonisch: Telefonnummer: 07023 9439309
Boxenstop Schnelltest Dettingen/Teck, bei der Schloßberghalle
Infos unter https://boxenstop-schnelltest.de/unsere-standorte/dettingen-teckstrasse
Schnelltestzentrum Dettingen/Teck
Terminbuchung online: www.schnelltestzentrum-dettingen.de
Hirsch-Apotheke Dettingen/Teck, Kirchheimer Straße 27
Terminbuchung online: www.hirschapotheke-dettingen.de
Testangebote in Kirchheim/Teck
Infos unter www.kirchheim-teck.de/corona/schnelltestanbieter
Weiter Schnelltestzentren
Auf der Homepage des Landratsamt Esslingen gibt es eine Übersicht über die Testmöglichkeiten im Landkreis Esslingen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.landkreis-esslingen.de/start/service/testmoeglichkeiten.html
Standesamtsangelegenheiten
Standesamtliche Eheschließungen im Rathaus sind weiterhin möglich und bereits angemeldete Trauungen sowie neue Aufgebote werden nicht von Amts wegen verschoben. Aufgrund der räumlichen Situation erfolgt allerdings eine Personenbeschränkung.
An Trauungen im großen Sitzungssaal können max. 32 Personen (inkl. Brautpaar) teilnehmen. Zudem sind wieder Trauungen im Trauzimmer möglich. Hier ist jedoch die Teilnehmerzahl auf 10 Personen beschränkt.
Die Höchstgrenzen sind zu beachten. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Das Tragen einer medizinischen Maske bis zum Einnehmen des Platzes wird empfohlen.
Informationen und Hotlines
Corona-Hotline für Einwohner des Landkreises Esslingen eingerichtet
Unter Telefonnummer: 07113902 41966 können alle Einwohner des Landkreises sich zu Fragen bezüglich Corona informieren.
Die Corona-Hotline ist erreichbar:
- Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, - Freitag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Weiterführende Informationsmöglichkeiten